Allgemeine Geschäftsbedingungen für Andy’s Fachwerkstatt
1
.
Allgemeines/Geltung:
1
.
1
.
Andreas
Haider,
Inhaber
der
nicht
protokolierten
Firma
Andy´s
Fachwerkstatt
(i.F.
Auftragnehmer
bzw.
AN),
kontrahiert
ausschließlich
unter
Zugrundelegung
dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Mit
Unterfertigung
dieser
Bedingungen
bzw.
Unterfertigung
des
Auftrages
anerkennt
der
Auftraggeber,
dass alle Reparaturarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden.
1
.
2
.
Geschäftsbedingungen
des
Kunden
bedürfen
zu
ihrer
Wirksamkeit
der
schriftlichen
Zustimmung
des
AN
und
werden
grundsätzlich
auch
dann
nicht
anerkannt,
wenn
der
AN
ihnen
nach
Eingang
bei
ihr
nicht ausdrücklich widerspricht.
1
.
3
.
Angebote
des
AN
sind
unverbindlich.
Die
Gültigkeit
eines
Reparaturauftrags
setzt
die
ausdrückliche
Annahme
durch
den
AN
voraus.
Die
Entgegennahme
und
Weitergabe
mündlicher,
telefonischer,
telegrafischer
sowie
elektronischer
Aufträge
geht
auf
Gefahr
und
Rechnung
des
Kunden.
Zusagen,
Zusicherungen
und
Garantien
des
AN
oder
von
diesen
AGB
abweichende
Vereinbarungen
iZm
dem
Vertragsabschluss
werden
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
erst
durch
schriftliche
Bestätigung des AN verbindlich.
1
.
4
.
Der
durch
den
Vorweis
der
Wagenpapiere
ausgewiesene
Überbringer
des
Kfz
gilt
als
Bevollmächtigter
des
Kfz-Halters.
Wenn
eine
solche
Bevollmächtigung
tatsächlich
nicht
vorliegt,
haftet
die
den
Reparaturauftrag
unterfertigende
Person
solidarisch
mit
dem
Halter
des
Kfz
für
alle
dem
AN
aus
dem
Auftrag folgenden Ansprüche.
1
.
5
.
Der
Reparaturauftrag
umfasst
die
Ermächtigung,
mit
den
Kfz
und
Aggregaten
Probefahrten
und
Probeläufe
durchzuführen
und
Arbeiten
an
Spezialwerkstätten
als
Subauftragnehmer
zu
vergeben.
Der
Kunde
trägt
die
Kosten
für
den
erforderlichen
Treibstoff
bzw.
die
erforderliche
Energie
für
den
Probebetrieb.
2
.
Auftragsumfang:
2
.
1
.
Der Auftragsumfang richtet sich nach der (schriftlichen) Vereinbarung.
2
.
2
.
Der
AN
ist
nicht
verpflichtet,
Arbeiten,
die
über
die
Vereinbarung
hinausgehen,
auszuführen
oder
den
Auftraggeber
auf
die
Notwendigkeit
oder
Zweckmäßigkeit
solcher
Arbeiten
aufmerksam
zu
machen.
Sollte
der
AN
jedoch
bei
der
Reparatur
die
Ausführung
zusätzlicher
Arbeiten
als
notwendig
erachten,
so
kann
der
Umfang
der
Arbeiten
ohne
Rückfragen
bis
25
%
(bei
Kleinaufträgen
bis
50
%)
überschritten
werden.
Insbesondere
kann
der
AN
zusätzliche
Arbeiten
ohne
Beauftragung
generell
durchführen,
wenn
die Verkehrssicherheit des Kfz ohne die Durchführung dieser Arbeiten nicht gegeben ist.
3
.
Preise/Abrechnung
3
.
1
.
Preisangaben
sind
nicht
als
Pauschalpreise
zu
verstehen
und
verstehen
sich
inkl.
Umsatzsteuer.
Preise,
Stundensätze
und
Gebühren
sind
in
den
Geschäftsräumlichkeiten
des
AN
angeschrieben
und
werden dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt.
3
.
2
.
Für
Leistungen,
die
vom
Kunden
beauftragt
wurden
und
im
ursprünglichen
Auftrag
keine
Deckung
finden,
besteht
Anspruch
auf
angemessenes
Entgelt
nach
den
ausgewiesenen
Preisen,
Stundensätzen und Gebühren.
3
.
3
.
Die
Berechnung
des
Materials
erfolgt
zu
den
am
Tage
der
Lieferung
gültigen
Preisen,
die
Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen.
4
.
Zahlungen/Zahlungsverzug:
4
.
1
.
Die
Bezahlung
von
Reparaturaufträgen
und
Waren
hat
bei
Übergabe
bzw.
innerhalb
von
einer
Woche
nach
der
Fertigstellung
und
Bekanntgabe
der
Kosten,
jedoch
nicht
vor
dem
allfälligen
vereinbarten
Liefertermin zu erfolgen.
4
.
2
.
Ist
der
Kunde
Unternehmer,
werden
im
Falle
des
Zahlungsverzugs
Verzugszinsen
in
der
Höhe
des § 456 UGB verrechnet.
4
.
3
.
Mahnkosten
gehen
zu
Lasten
des
Auftraggebers.
Für
zur
Einbringlichmachung
notwendige
und
zweckentsprechende
Mahnungen
verpflichtet
sich
der
Auftraggeber
bei
verschuldetem
Zahlungsverzug
zur
Bezahlung
von
Mahnspesen
in
Höhe
von
€
10,00,
soweit
dies
im
angemessenen
Verhältnis
zur
betriebenen Forderung steht.
4
.
4
.
Die
Zurückhaltung
von
Zahlungen
ist
ebenso
wie
die
Aufrechnung
von
Forderungen
ausgeschlossen,
es
sei
denn,
dass
der
AN
zahlungsunfähig
geworden
ist
oder
die
Gegenforderung
in
rechtlichem
Zusammenhang
mit
der
Zahlungsverbindlichkeit
des
Auftraggebers
steht,
gerichtlich
feststeht
oder vom AN anerkannt wurde.
4
.
5
.
Bei
Überschreitung
der
Zahlungsfrist
verfallen
gewährte
Vergütungen
(Rabatte,
Abschläge
ua.)
und werden der Rechnung zugerechnet.
5
.
Lieferung:
5
.
1
.
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich vereinbart wurde.
5
.
2
.
Ansprüche
des
Kunden
aus
einem
Lieferverzug,
insbesondere
solche
auf
Schadenersatz
(ausgenommen
solche
am
Reparaturgegenstand
selbst),
sind
ausgeschlossen,
soweit
den
AN
oder
Personen,
für
welche
er
einzustehen
hat,
kein
grobes
Verschulden
(grobe
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz)
trifft.
6
.
Übergabe:
6
.
1
.
Die
Übergabe
des
Reparaturgegenstandes
erfolgt
grundsätzlich
im
Betrieb
des
AN.
Die
Zustellung
des
Reparaturgegenstandes
erfolgt
auf
Rechnung
und
Gefahr
des
Kunden,
worüber
ein
gesonderter
Auftrag
zu erteilen ist.
6
.
2
.
Der
Auftraggeber
kommt
mit
der
Abnahme
in
Verzug,
wenn
er
nicht
innerhalb
einer
Woche,
nachdem
ihm
die
Fertigstellung
des
Reparaturgegenstandes
und
die
Kosten
nachweisbar
gemeldet
wurden,
diesen
gegen
Begleichung
der
Kosten
abholt.
Bei
Abnahmeverzug
des
Auftraggebers,
ist
der
AN
berechtigt,
eine
entsprechende
Abstellgebühr
pro
angefangenen
Tag
zu
verrechnen,
welche
sich
bei
Kfz
nach
den
Einstellpreisen der Innsbrucker Parkhäuser berechnet.
7.
Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht:
7
.
1
.
Ersetzte
Altteile
(nicht
mehr
zu
verwenden)
–
ausgenommen
Tauschteile
(wiederverwendbar)
–
werden
auf
Kundenwunsch
bis
zur
Übergabe
des
Fahrzeugs
aufbewahrt.
In
diesem
Fall
kann
der
Kunde
die
Herausgabe
verlangen.
Andernfalls
ist
der
AN
zur
Entsorgung
berechtigt
–
wobei
der
Kunde
die
Entsorgung gesondert zu tragen hat.
7
.
2
.
Die
vom
AN
gelieferte,
montierte
oder
sonst
übergebene
Ware
bleibt
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
deren Eigentum.
7
.
3
.
Für
alle
Forderungen
des
AN
aus
dem
gegenständlichen
Auftrag,
insbesondere
auch
für
den
Ersatz
notwendiger
und
nützlicher
Aufwendungen
sowie
vom
Kunden
verschuldeten
Schadens,
steht
diesem
ein
Zurückbehaltungsrecht
am
Reparaturgegenstand
gegen
den
Kunden
und
auch
einem
von
diesem
verschiedenen Eigentümer (zb. Leasinggeber) zu.
7
.
4
.
Forderungen
des
Kunden
auf
Ausfolgung
an
ihn
oder
Dritte,
einschließlich
Weisungen
über
den
Reparaturgegenstand
in
bestimmter
Weise
zu
verfügen,
kann
der
AN
bis
zur
vollständigen
Bezahlung
des
Entgelts
und
allfälliger
Ersatzansprüche
das
Zurückbehaltungsrecht
an
der
Sache
sowie
die
Zug-um-Zug-
Einrede (gleichzeitiger Austausch von KFZ und Geld) entgegenhalten.
8.
Beschränkung des Leistungsumfangs, behelfsmäßige Instandsetzung:
8
.
1
.
Im
Rahmen
von
Reparatur-
oder
Zerlegearbeiten
können
unerhebliche
Beschädigungen
bzw.
kleine
Kratzer
entstehen.
Beim
Abstellen
von
Fahrzeugen
beim
AN
können
unabwendbare
Beschädigungen
durch
Tiere
(zb.
Marderbisse)
oder
durch
Wetter
(zb.
Hagel-
oder
Nässeschäden)
entstehen.
Der
Kunde
verpflichtet
sich,
Schläuche
und
Kabel
vor
Fahrtantritt
zu
kontrollieren
oder
kontrollieren
zu
lassen
und
auf
Flüssigkeitsaustritt
zu
achten.
Solche
Schäden
stellen
keinen
Mangel
dar
und
sind
vom
AN
nur
zu
verantworten,
wenn
diesen
grobes
Verschulden
trifft.
Der
Kunde
erteilt
zur
Beschränkung
des
Leistungsumfangs seine ausdrückliche Einwilligung.
8
.
2
.
Bei
behelfsmäßigen
Instandsetzungen,
die
über
ausdrücklichen
Auftrag
durchgeführt
werden,
besteht
unter
Umständen
eine
sehr
beschränkte
und
den
Umständen
entsprechende
Haltbarkeit.
Der
Kunde
wurde
darauf
hingewiesen.
Verschleißteile
haben
nur
die
dem
jeweiligen
Stand
der
Technik
entsprechende Lebensdauer.
9
.
Gewährleistung:
9
.
1
.
Es
gelten
grundsätzlich
die
Bestimmungen
über
die
gesetzliche
Gewährleistung,
es
sei
denn
im
Folgenden
wird
nicht
Abweichendes
geregelt.
Für
gebrauchte
Sachen
beträgt
die
Gewährleistungsfrist
1
Jahr,
wenn
dies
im
Einzelnen
ausverhandelt
wurde,
gleichfalls
für
gebrauchte
Kfz,
wenn
seit
dem
Tag
der
ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist.
9
.
2
.
Die
Gewährleistungsfrist
für
Leistungen
des
AN
beträgt
gegenüber
unternehmerischen
Kunden
1
Jahr
ab
Übergabe,
1/2
Jahr
für
Tauschaggregate
und
-teile.
Ist
der
Kunde
Verbraucher
gelten
die
gesetzlichen
Fristen.
Die
für
Neuteile
allenfalls
geltenden
vertraglichen
Garantieerklärungen
des
Herstellers
bleiben
hiervon unberührt.
9
.
3
.
Für
einen
unternehmerischen
Kunden,
für
den
das
Geschäft
zum
Betrieb
seines
Unternehmens
gehört
(zb. Gebrauchtwagenhändler), wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen.
9
.
4
.
Zur Mängelbehebung sind dem AN seitens unternehmerischer Kunden zwei Versuche einzuräumen.
9
.
5
.
Sind
die
Mängelbehauptungen
des
Kunden
unberechtigt,
ist
der
Kunde
verpflichtet,
dem
AN
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
9
.
6
.
Der
unternehmerische
Kunde
hat
stets
zu
beweisen,
dass
der
Mangel
zum
Übergabezeitpunkt
bereits
vorhanden
war.
Mängel
am
Fahrzeug
oder
an
Teilen,
die
der
unternehmerische
Kunde
bei
ordnungsgemäßem
Geschäftsgang
nach
Ablieferung
durch
Untersuchung
festgestellt
hat
oder
feststellen
hätte
müssen,
sind
dem
AN
unverzüglich,
spätestens
binnen
14
Tagen
nach
Übergabe
schriftlich
anzuzeigen.
Versteckte
Mängel
müssen
ebenfalls
in
dieser
angemessenen
Frist
ab
Entdecken
angezeigt
werden.
9
.
7
.
Für
den
Fall
eines
durch
den
Reparaturauftrag
hervorgetretenen
Mangels
verpflichtet
sich
der
Kunde,
eine
etwaige
Nutzung
des
mangelbehafteten
Fahrzeuges
oder
der
Teile
bis
zur
Behebung
des
Mangels
durch
den
AN
einzustellen,
wenn
durch
die
Nutzung
ein
weitergehender
Schaden
droht
oder
eine
Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird und dies nicht unzumutbar ist.
9
.
8
.
Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
9
.
9
.
Den
Kunden
trifft
die
Obliegenheit,
eine
unverzügliche
Mangelfeststellung
durch
den
AN
zu
ermöglichen.
9
.
1
0
.
Die
Gewährleistung
erfolgt
durch
kostenlose
Behebung
der
nachgewiesenen
Mängel
und
Reparatur
in
angemessener
Frist.
Ist
eine
Behebung
nicht
möglich
oder
mit
unverhältnismäßigen
Kosten
verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.
9
.
1
1
.
Für
Gewährleistungsarbeiten
hat
der
Kunde,
sofern
dies
tunlich
ist,
den
Reparaturgegenstand
in
den
Betrieb
des
AN
zu
überstellen.
Ist
eine
Überstellung
untunlich,
insbesondere
wegen
Gewicht
oder
Sperrigkeit,
ist
der
AN
ermächtigt,
die
Überstellung
auf
seine
Kosten
und
Gefahr
bzw.
die
Durchführung
der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen.
9
.
1
2
.
Vom
Auftraggeber
beigestellte
Teile
oder
sonstige
Materialien
sind
nicht
Gegenstand
der
Gewährleistung.
9
.
1
3
.
Der
Kunde
hat
wegen
eines
Gewährleistungsmangels
auch
aus
dem
Titel
des
Schadenersatzes
nur
die
sich
aus
den
vorstehenden
Bedingungen
ergebenden
Ansprüche.
Schadensersatzansprüche
des
Kunden
sowohl
wegen
eines
Gewährleistungsmangels
als
auch
wegen
Mangelfolgeschäden
sind
ausgeschlossen,
wenn
der
AN
oder
Personen,
für
welche
er
einzustehen
hat,
am
Vorliegen
des
Mangels
kein
grobes
Verschulden
(grobe
Fahrlässigkeit
oder
Vorsatz)
trifft.
Reine
Vermögensschäden
wie
entgangener
Gewinn
oder
frustrierte
Aufwendungen,
indirekte
Schäden
und
Schäden
Dritter
werden
keinesfalls
ersetzt;
ist
der
Kunde
Verbraucher
im
Sinne
des
KSchG,
erfolgt
ein
Ersatz
solcher
Schäden
nur
bei
Bestehen
eines
gesetzlichen
Anspruchs
und
unter
der
weiteren
Voraussetzung
eines
dem
AN
zuzurechnenden groben Verschuldens.
9
.
1
4
.
Vom Kunden beigestellte Geräte oder Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
9
.
1
5
.
Ansprüche
aus
der
Gewährleistung
erlöschen,
wenn
offenkundige
Mängel
bei
Übergabe
nicht
sofort
gerügt
werden
oder
die
vom
Mangel
betroffenen
Teile
von
Dritten
oder
vom
Auftraggeber
selbst
verändert
oder
instandgesetzt
wurden,
ausgenommen
bei
Notreparatur
oder
bei
Verzug
des
AN
mit
der
Erfüllung
der Gewährleistung.
10.
Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes:
1
0
.
1
.
Der
AN
haftet
für
Verlust
oder
Beschädigung
des
Reparaturgegenstandes.
Punkt
8.1
bleibt
davon
unberührt.
Diese
Haftung
beschränkt
sich
auf
die
Reparatur
bzw.
auf
Ersatz
des
Wertes
des
Fahrzeugs
unmittelbar
vor
der
Beschädigung
oder
dem
Untergang
desselben,
unter
Berücksichtigung
des
Restwerts
des Wracks.
1
0
.
2
.
Für
weitergehende
Ansprüche
haftet
der
AN
nur
bei
Vorsatz
oder
grober
Fahrlässigkeit,
insbesondere
besteht keine Haftung für zusätzlichen Wageninhalt (zb. Wertgegenstände).
11.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand:
1
1
.
1
.
Es
gilt
österreichisches
Recht
sowie
die
ÖNORMEN
V5050,
V5051,
V5080
betreffend
Kraftfahrzeuge.
Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
1
1
.
2
.
Erfüllungsort ist Axams.
1
1
.
3
.
Gerichtsstand
für
alle
sich
aus
dem
Vertragsverhältnis
oder
künftigen
Verträgen
zwischen
dem
AN
und
dem
unternehmerischen
Kunden
ergebenden
Streitigkeiten
ist
das
sachlich
und
örtlich
zuständige
Gericht
in
Innsbruck.
Gerichtsstand
für
Verbraucher,
sofern
dieser
seinen
Wohnsitz
im
Inland
hat,
ist
das
Gericht,
in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.