| Haider Andreas | Gewerbepark 9 | 6094 Axams | Telefon: 05234 66000 | Mobil: 0699 119 966 18 |
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Andy’s Fachwerkstatt 1 . Allgemeines/Geltung: 1 . 1 . Andreas   Haider,   Inhaber   der   nicht   protokolierten   Firma Andy´s   Fachwerkstatt   (i.F. Auftragnehmer bzw.   AN),   kontrahiert   ausschließlich   unter   Zugrundelegung   dieser   Allgemeinen   Geschäftsbedingungen. Mit   Unterfertigung   dieser   Bedingungen   bzw.   Unterfertigung   des   Auftrages   anerkennt   der   Auftraggeber, dass alle Reparaturarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. 1 . 2 . Geschäftsbedingungen   des   Kunden   bedürfen   zu   ihrer   Wirksamkeit   der   schriftlichen   Zustimmung des   AN   und   werden   grundsätzlich   auch   dann   nicht   anerkannt,   wenn   der   AN   ihnen   nach   Eingang   bei   ihr nicht ausdrücklich widerspricht. 1 . 3 . Angebote    des    AN    sind    unverbindlich.    Die    Gültigkeit    eines    Reparaturauftrags    setzt    die ausdrückliche    Annahme    durch    den    AN    voraus.    Die    Entgegennahme    und    Weitergabe    mündlicher, telefonischer,   telegrafischer   sowie   elektronischer   Aufträge   geht   auf   Gefahr   und   Rechnung   des   Kunden. Zusagen,   Zusicherungen   und   Garantien   des AN   oder   von   diesen AGB   abweichende   Vereinbarungen   iZm dem     Vertragsabschluss     werden     gegenüber     unternehmerischen     Kunden     erst     durch     schriftliche Bestätigung des AN verbindlich. 1 . 4 . Der    durch    den    Vorweis    der    Wagenpapiere    ausgewiesene    Überbringer    des    Kfz    gilt    als Bevollmächtigter   des   Kfz-Halters.   Wenn   eine   solche   Bevollmächtigung   tatsächlich   nicht   vorliegt,   haftet   die den   Reparaturauftrag   unterfertigende   Person   solidarisch   mit   dem   Halter   des   Kfz   für   alle   dem AN   aus   dem Auftrag folgenden Ansprüche. 1 . 5 . Der   Reparaturauftrag   umfasst   die   Ermächtigung,   mit   den   Kfz   und   Aggregaten   Probefahrten   und Probeläufe   durchzuführen   und   Arbeiten   an   Spezialwerkstätten   als   Subauftragnehmer   zu   vergeben.   Der Kunde    trägt    die    Kosten    für    den    erforderlichen    Treibstoff    bzw.    die    erforderliche    Energie    für    den Probebetrieb. 2 . Auftragsumfang: 2 . 1 . Der Auftragsumfang richtet sich nach der (schriftlichen) Vereinbarung. 2 . 2 . Der AN   ist   nicht   verpflichtet, Arbeiten,   die   über   die   Vereinbarung   hinausgehen,   auszuführen   oder den   Auftraggeber   auf   die   Notwendigkeit   oder   Zweckmäßigkeit   solcher   Arbeiten   aufmerksam   zu   machen. Sollte   der   AN   jedoch   bei   der   Reparatur   die   Ausführung   zusätzlicher   Arbeiten   als   notwendig   erachten,   so kann   der   Umfang   der   Arbeiten   ohne   Rückfragen   bis   25   %   (bei   Kleinaufträgen   bis   50   %)   überschritten werden.   Insbesondere   kann   der   AN   zusätzliche   Arbeiten   ohne   Beauftragung   generell   durchführen,   wenn die Verkehrssicherheit des Kfz ohne die Durchführung dieser Arbeiten nicht gegeben ist. 3 . Preise/Abrechnung 3 . 1 . Preisangaben   sind   nicht   als   Pauschalpreise   zu   verstehen   und   verstehen   sich   inkl.   Umsatzsteuer. Preise,   Stundensätze   und   Gebühren   sind   in   den   Geschäftsräumlichkeiten   des   AN   angeschrieben   und werden dem Kunden auf Verlangen mitgeteilt. 3 . 2 . Für    Leistungen,    die    vom    Kunden    beauftragt    wurden    und    im    ursprünglichen    Auftrag    keine Deckung    finden,    besteht    Anspruch    auf    angemessenes    Entgelt    nach    den    ausgewiesenen    Preisen, Stundensätzen und Gebühren. 3 . 3 . Die    Berechnung    des    Materials    erfolgt    zu    den    am   Tage    der    Lieferung    gültigen    Preisen,    die Arbeitskosten nach aufgewendeter Arbeitszeit zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. 4 . Zahlungen/Zahlungsverzug: 4 . 1 . Die   Bezahlung   von   Reparaturaufträgen   und   Waren   hat   bei   Übergabe   bzw.   innerhalb   von   einer Woche   nach   der   Fertigstellung   und   Bekanntgabe   der   Kosten,   jedoch   nicht   vor   dem   allfälligen   vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. 4 . 2 . Ist   der   Kunde   Unternehmer,   werden   im   Falle   des   Zahlungsverzugs   Verzugszinsen   in   der   Höhe des § 456 UGB verrechnet. 4 . 3 . Mahnkosten   gehen   zu   Lasten   des   Auftraggebers.   Für   zur   Einbringlichmachung   notwendige   und zweckentsprechende   Mahnungen   verpflichtet   sich   der   Auftraggeber   bei   verschuldetem   Zahlungsverzug zur   Bezahlung   von   Mahnspesen   in   Höhe   von   €   10,00,   soweit   dies   im   angemessenen   Verhältnis   zur betriebenen Forderung steht. 4 . 4 . Die     Zurückhaltung     von     Zahlungen     ist     ebenso     wie     die    Aufrechnung     von     Forderungen ausgeschlossen,   es   sei   denn,   dass   der   AN   zahlungsunfähig   geworden   ist   oder   die   Gegenforderung   in rechtlichem   Zusammenhang   mit   der   Zahlungsverbindlichkeit   des Auftraggebers   steht,   gerichtlich   feststeht oder vom AN anerkannt wurde. 4 . 5 . Bei   Überschreitung   der   Zahlungsfrist   verfallen   gewährte   Vergütungen   (Rabatte,   Abschläge   ua.) und werden der Rechnung zugerechnet. 5 . Lieferung: 5 . 1 . Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich vereinbart wurde. 5 . 2 . Ansprüche    des    Kunden    aus    einem    Lieferverzug,    insbesondere    solche    auf    Schadenersatz (ausgenommen    solche    am    Reparaturgegenstand    selbst),    sind    ausgeschlossen,    soweit    den   AN    oder Personen,   für   welche   er   einzustehen   hat,   kein   grobes   Verschulden   (grobe   Fahrlässigkeit   oder   Vorsatz) trifft. 6 . Übergabe: 6 . 1 . Die   Übergabe   des   Reparaturgegenstandes   erfolgt   grundsätzlich   im   Betrieb   des AN.   Die   Zustellung   des Reparaturgegenstandes   erfolgt   auf   Rechnung   und   Gefahr   des   Kunden,   worüber   ein   gesonderter   Auftrag zu erteilen ist. 6 . 2 . Der   Auftraggeber   kommt   mit   der   Abnahme   in   Verzug,   wenn   er   nicht   innerhalb   einer   Woche,   nachdem ihm   die   Fertigstellung   des   Reparaturgegenstandes   und   die   Kosten   nachweisbar   gemeldet   wurden,   diesen gegen   Begleichung   der   Kosten   abholt.   Bei Abnahmeverzug   des Auftraggebers,   ist   der AN   berechtigt,   eine entsprechende   Abstellgebühr    pro    angefangenen    Tag    zu    verrechnen,    welche    sich    bei    Kfz    nach    den Einstellpreisen der Innsbrucker Parkhäuser berechnet. 7. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht: 7 . 1 . Ersetzte Altteile   (nicht   mehr   zu   verwenden)   –   ausgenommen Tauschteile   (wiederverwendbar)   –   werden auf   Kundenwunsch   bis   zur   Übergabe   des   Fahrzeugs   aufbewahrt.   In   diesem   Fall   kann   der   Kunde   die Herausgabe    verlangen.    Andernfalls    ist    der    AN    zur    Entsorgung    berechtigt    –    wobei    der    Kunde    die Entsorgung gesondert zu tragen hat. 7 . 2 . Die   vom   AN   gelieferte,   montierte   oder   sonst   übergebene   Ware   bleibt   bis   zur   vollständigen   Bezahlung deren Eigentum. 7 . 3 . Für   alle   Forderungen   des   AN   aus   dem   gegenständlichen   Auftrag,   insbesondere   auch   für   den   Ersatz notwendiger   und   nützlicher Aufwendungen   sowie   vom   Kunden   verschuldeten   Schadens,   steht   diesem   ein Zurückbehaltungsrecht    am    Reparaturgegenstand    gegen    den    Kunden    und    auch    einem    von    diesem verschiedenen Eigentümer (zb. Leasinggeber) zu. 7 . 4 . Forderungen    des    Kunden    auf   Ausfolgung    an    ihn    oder    Dritte,    einschließlich    Weisungen    über    den Reparaturgegenstand   in   bestimmter   Weise   zu   verfügen,   kann   der AN   bis   zur   vollständigen   Bezahlung   des Entgelts   und   allfälliger   Ersatzansprüche   das   Zurückbehaltungsrecht   an   der   Sache   sowie   die   Zug-um-Zug- Einrede (gleichzeitiger Austausch von KFZ und Geld) entgegenhalten. 8. Beschränkung des Leistungsumfangs, behelfsmäßige Instandsetzung: 8 . 1 . Im   Rahmen   von   Reparatur-   oder   Zerlegearbeiten   können   unerhebliche   Beschädigungen   bzw.   kleine Kratzer   entstehen.   Beim   Abstellen   von   Fahrzeugen   beim   AN   können   unabwendbare   Beschädigungen durch   Tiere   (zb.   Marderbisse)   oder   durch   Wetter   (zb.   Hagel-   oder   Nässeschäden)   entstehen.   Der   Kunde verpflichtet   sich,   Schläuche   und   Kabel   vor   Fahrtantritt   zu   kontrollieren   oder   kontrollieren   zu   lassen   und auf   Flüssigkeitsaustritt   zu   achten.   Solche   Schäden   stellen   keinen   Mangel   dar   und   sind   vom   AN   nur   zu verantworten,    wenn    diesen    grobes    Verschulden    trifft.    Der    Kunde    erteilt    zur    Beschränkung    des Leistungsumfangs seine ausdrückliche Einwilligung. 8 . 2 . Bei   behelfsmäßigen   Instandsetzungen,   die   über   ausdrücklichen   Auftrag   durchgeführt   werden,   besteht unter   Umständen   eine   sehr   beschränkte   und   den   Umständen   entsprechende   Haltbarkeit.   Der   Kunde wurde     darauf     hingewiesen.     Verschleißteile     haben     nur     die     dem     jeweiligen     Stand     der     Technik entsprechende Lebensdauer. 9 . Gewährleistung: 9 . 1 . Es   gelten   grundsätzlich   die   Bestimmungen   über   die   gesetzliche   Gewährleistung,   es   sei   denn   im Folgenden   wird   nicht   Abweichendes   geregelt.   Für   gebrauchte   Sachen   beträgt   die   Gewährleistungsfrist   1 Jahr,   wenn   dies   im   Einzelnen   ausverhandelt   wurde,   gleichfalls   für   gebrauchte   Kfz,   wenn   seit   dem   Tag   der ersten Zulassung mehr als ein Jahr vergangen ist. 9 . 2 . Die   Gewährleistungsfrist   für   Leistungen   des AN   beträgt   gegenüber   unternehmerischen   Kunden   1   Jahr ab   Übergabe,   1/2   Jahr   für   Tauschaggregate   und   -teile.   Ist   der   Kunde   Verbraucher   gelten   die   gesetzlichen Fristen.   Die   für   Neuteile   allenfalls   geltenden   vertraglichen   Garantieerklärungen   des   Herstellers   bleiben hiervon unberührt. 9 . 3 . Für   einen   unternehmerischen   Kunden,   für   den   das   Geschäft   zum   Betrieb   seines   Unternehmens   gehört (zb. Gebrauchtwagenhändler), wird die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen. 9 . 4 . Zur Mängelbehebung sind dem AN seitens unternehmerischer Kunden zwei Versuche einzuräumen. 9 . 5 . Sind    die    Mängelbehauptungen    des    Kunden    unberechtigt,    ist    der    Kunde    verpflichtet,    dem    AN entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 9 . 6 . Der   unternehmerische   Kunde   hat   stets   zu   beweisen,   dass   der   Mangel   zum   Übergabezeitpunkt   bereits vorhanden     war.     Mängel     am     Fahrzeug     oder     an     Teilen,     die     der     unternehmerische     Kunde     bei ordnungsgemäßem   Geschäftsgang   nach Ablieferung   durch   Untersuchung   festgestellt   hat   oder   feststellen hätte    müssen,    sind    dem    AN    unverzüglich,    spätestens    binnen    14    Tagen    nach    Übergabe    schriftlich anzuzeigen.   Versteckte   Mängel   müssen   ebenfalls   in   dieser   angemessenen   Frist   ab   Entdecken   angezeigt werden. 9 . 7 . Für   den   Fall   eines   durch   den   Reparaturauftrag   hervorgetretenen   Mangels   verpflichtet   sich   der   Kunde, eine   etwaige   Nutzung   des   mangelbehafteten   Fahrzeuges   oder   der   Teile   bis   zur   Behebung   des   Mangels durch    den   AN    einzustellen,    wenn    durch    die    Nutzung    ein    weitergehender    Schaden    droht    oder    eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird und dies nicht unzumutbar ist. 9 . 8 . Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. 9 . 9 . Den    Kunden    trifft    die    Obliegenheit,    eine    unverzügliche    Mangelfeststellung    durch    den    AN    zu ermöglichen. 9 . 1 0 . Die    Gewährleistung    erfolgt    durch    kostenlose    Behebung    der    nachgewiesenen    Mängel    und Reparatur   in   angemessener   Frist.   Ist   eine   Behebung   nicht   möglich   oder   mit   unverhältnismäßigen   Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten. 9 . 1 1 . Für   Gewährleistungsarbeiten   hat   der   Kunde,   sofern   dies   tunlich   ist,   den   Reparaturgegenstand   in   den Betrieb    des   AN    zu    überstellen.    Ist    eine    Überstellung    untunlich,    insbesondere    wegen    Gewicht    oder Sperrigkeit,   ist   der   AN   ermächtigt,   die   Überstellung   auf   seine   Kosten   und   Gefahr   bzw.   die   Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Kfz-Betrieb zu veranlassen. 9 . 1 2 . Vom    Auftraggeber    beigestellte    Teile    oder    sonstige    Materialien    sind    nicht    Gegenstand    der Gewährleistung. 9 . 1 3 . Der   Kunde   hat   wegen   eines   Gewährleistungsmangels   auch   aus   dem   Titel   des   Schadenersatzes nur   die   sich   aus   den   vorstehenden   Bedingungen   ergebenden Ansprüche.   Schadensersatzansprüche   des Kunden    sowohl    wegen    eines    Gewährleistungsmangels    als    auch    wegen    Mangelfolgeschäden    sind ausgeschlossen,   wenn   der AN   oder   Personen,   für   welche   er   einzustehen   hat,   am   Vorliegen   des   Mangels kein    grobes    Verschulden    (grobe    Fahrlässigkeit    oder    Vorsatz)    trifft.    Reine    Vermögensschäden    wie entgangener   Gewinn   oder   frustrierte   Aufwendungen,   indirekte   Schäden   und   Schäden   Dritter   werden keinesfalls   ersetzt;   ist   der   Kunde   Verbraucher   im   Sinne   des   KSchG,   erfolgt   ein   Ersatz   solcher   Schäden nur   bei   Bestehen   eines   gesetzlichen   Anspruchs   und   unter   der   weiteren   Voraussetzung   eines   dem   AN zuzurechnenden groben Verschuldens. 9 . 1 4 . Vom Kunden beigestellte Geräte oder Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung. 9 . 1 5 . Ansprüche   aus   der   Gewährleistung   erlöschen,   wenn   offenkundige   Mängel   bei   Übergabe   nicht   sofort gerügt   werden   oder   die   vom   Mangel   betroffenen Teile   von   Dritten   oder   vom Auftraggeber   selbst   verändert oder   instandgesetzt   wurden,   ausgenommen   bei   Notreparatur   oder   bei   Verzug   des   AN   mit   der   Erfüllung der Gewährleistung. 10. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes: 1 0 . 1 . Der   AN   haftet   für   Verlust   oder   Beschädigung   des   Reparaturgegenstandes.   Punkt   8.1   bleibt   davon unberührt.   Diese   Haftung   beschränkt   sich   auf   die   Reparatur   bzw.   auf   Ersatz   des   Wertes   des   Fahrzeugs unmittelbar   vor   der   Beschädigung   oder   dem   Untergang   desselben,   unter   Berücksichtigung   des   Restwerts des Wracks. 1 0 . 2 . Für   weitergehende   Ansprüche   haftet   der   AN   nur   bei   Vorsatz   oder   grober   Fahrlässigkeit,   insbesondere besteht keine Haftung für zusätzlichen Wageninhalt (zb. Wertgegenstände). 11. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand: 1 1 . 1 . Es   gilt   österreichisches   Recht   sowie   die   ÖNORMEN   V5050,   V5051,   V5080   betreffend   Kraftfahrzeuge. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. 1 1 . 2 . Erfüllungsort ist Axams. 1 1 . 3 . Gerichtsstand   für   alle   sich   aus   dem   Vertragsverhältnis   oder   künftigen   Verträgen   zwischen   dem AN   und dem   unternehmerischen   Kunden   ergebenden   Streitigkeiten   ist   das   sachlich   und   örtlich   zuständige   Gericht in   Innsbruck.   Gerichtsstand   für   Verbraucher,   sofern   dieser   seinen   Wohnsitz   im   Inland   hat,   ist   das   Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.